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Darlehen für Mietkaution: Keine Tilgung über Kürzung der Sozialhilfe
Bewertung: / 17
Urteile - Unterkunft
Geschrieben von Christian Schlender   
21.05.2008

Behörden dürfen sich gewährte Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten nicht über die Kürzung laufender Sozialhilfe von Arbeitslosen zurückholen.

Das entschied das Hessische Landessozialgericht in einem gestern in Darmstadt veröffentlichten Beschluss. Mietkaution und Umzugskosten seien keine Regelleistungen, die gegen die Sozialhilfe aufgerechnet werden könnten. Der Beschluss in zweiter Instanz ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 9 SO 121/07 ER).

LSG: Darlehen für Mietkaution und Umzug zählt zum «Unterkunftsbedarf»

Die Richter gaben einem erwerbsunfähigen Mann recht, der laufende Leistungen der Grundsicherung erhält. Dieser war auf eigenen Wunsch umgezogen und hatte beim Landkreis die Zahlung von Mietkaution und Umzugskosten beantragt. Der Kreis bewilligte die Hilfe wegen der fehlenden Notwendigkeit jedoch nur als Darlehen. Zur Rückzahlung wurden dem Kläger rund 40 Euro monatlich von der Sozialhilfe abgezogen. Die Richter urteilten, bei dem Darlehen habe es sich um Aufwendungen zur Deckung des «Unterkunftsbedarfs» gehandelt. Die Raten dürften deshalb nicht von der Sozialhilfe abgezogen werden. Eine Aufrechnung sei nicht zulässig, da die monatlichen Sozialhilfeleistungen die Pfändungsfreigrenze von 930 Euro nicht überstiegen.

Quelle: dpa

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung von PKH
Bewertung: / 5
Urteile - Allgemein
Geschrieben von Christian Schlender   
22.08.2007

LSG Mainz L 3 B 307/06 AS Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung von PKH

Zitat:
1. Instanz Sozialgericht Koblenz S 13 AS 450/06
2. Instanz Landessozialgericht Rheinland-Pfalz L 3 B 307/06 AS 06.08.2007 rechtskräftig
3. Instanz
Sachgebiet Grundsicherung für Arbeitssuchende
Entscheidung Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das mit Beschluss vom 15.01.2007 entschiedene Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse übernommen.

Gründe:

Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 15.01.2007 auf die Beschwerde der Klägerin hin entschieden, dass der im Prozesskostenhilfeverfahren ergangene Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 31.01.2006 geändert und der Beschwerdeführerin Rechtsanwältin A M ohne die Einschränkung einer Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet wird.

In Ergänzung dieses Beschlusses ist gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine Entscheidung über die Erstattung der der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (RVG) erhält der bevollmächtigte Rechtsanwalt im sozialgerichtlichen Verfahren eine Betragsrahmengebühr, wenn das Gerichtskostengesetz nicht anwendbar ist (vgl. dazu § 197a Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Nach § 18 Nr. 5 RVG sind Beschwerdeverfahren besondere Angelegenheiten. Nach Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis entsteht in Beschwerdeverfahren in Fällen des § 3 Abs. 1 RVG eine eigene Verfahrensgebühr (von 15,00 EUR bis 160,00 EUR). Durch die Regelung im RVG ist die gesonderte Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erforderlich, da das Beschwerdeverfahren nunmehr im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit darstellt. Dem steht nicht die Regelung des § 16 Nrn. 2 und 3 RVG entgegen. Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. § 16 Nr. 3 RVG bestimmt, dass mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug dieselbe Angelegenheit sind. Nach dem Wortlaut des § 16 Nrn. 2 und 3 RVG sind damit die Prozesskostenhilfeverfahren innerhalb derselben Instanz gemeint und nicht die im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu auch Müller-Rabe, in Gerold/ Schmidt/ Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, RVG, Kommentar, 17. Aufl., VV 3335, Rz. 68).

Aufgrund der Schaffung des § 18 Nr. 5 RVG und der darin enthaltenen ausdrücklichen Regelung sowie des eigenen Gebührentatbestandes für das sozialgerichtliche Verfahren in Nr. 3501 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Vergütungsverzeichnis ist die früher vertretene Auffassung, dass im Beschwerdeverfahren keine Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG zu treffen ist, die aus § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hergeleitet wurde, als überholt anzusehen (vgl. hierzu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.11.2006 - L 6 B 221/06 SB zur Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren bei der Ablehnung der Kostenübernahme nach § 109 SGG; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.03.2007 - L 5 B 3/06 zur Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren über eine Kostengrundentscheidung).

Eine Kostenentscheidung ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG vorliegend nicht zu treffen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Quelle: sozialticker.de

Letzte Aktualisierung ( 22.08.2007 )
Supermarkthilfen sind nicht immer selbstständige Unternehmer
Bewertung: / 1
Urteile - Beruf
Geschrieben von Christian Schlender   
21.08.2007
Supermarkthilfen sind nicht immer selbstständige Unternehmer

All jene, deren Arbeitsaufgabe das Bestücken bzw. Auffüllen der Regale in Supermärkten ist, gelten nicht immer als selbstständige Unternehmer, sondern gehen oft einer regulären sozial versicherungspflichtigen Beschäftigung in Form eines Angestellten-Verhältnisses nach. Eine entsprechende Entscheidung in dieser Hinsicht ist vom Hessischen Landessozialgericht getroffen worden.

Aktenzeichen des Urteils Az.: L 8/14 KR 280/04

Der konkrete verhandelte Fall:

Eine Frau wurde von einer Marketing-Gesellschaft angestellt. Die Arbeitsaufgaben/Tätigkeitsschwerpunkte dieser Frau bestanden darin, in Supermärkten jeweils für:

  • - die Platzierung der Waren zu sorgen
  • - die Prüfung des Warenbestandes durchzuführen
  • - gegebenenfalls die nötige Ergänzung des Warenbestandes vorzunehmen

Zitat aus dem Urteil:

“Für die Abgrenzung von nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, welcher der Senat folgt, darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht. Typisches Merkmal dieses Abhängigkeitsverhältnisses ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit, wenngleich dieses Weisungsrecht – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein kann. Die selbstständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Insoweit ist bedeutsam, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden kann, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, auch die vertragliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Weichen die vertraglichen Regelungen jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben letztere ausschlaggebende Bedeutung (Bundessozialgericht – BSG -, Band 13, 196, 201; 35, 20, 21; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Nr. 20; Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, SozR 3-2400 § 7 Nr. 11).”

Eingestuft wurde die Frau von der Marketing-Gesellschaft aber als selbstständig tätige Servicekraft mit eigenem Gewerbe. Im Gegensatz dazu ist die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge von der Deutschen Rentenversicherung verlangt worden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Letzte Aktualisierung ( 22.08.2007 )
Freiwillige KV nach Entzug von ALG 2
Bewertung: / 7
Urteile - Allgemein
Geschrieben von Christian Schlender   
22.08.2007

SG Duesseldorf S 4 KR 31/07 Freiwillige KV nach Entzug von ALG 2

Zitat:
1. Instanz Sozialgericht Düsseldorf S 4 KR 31/07 08.05.2007
2. Instanz
3. Instanz
Sachgebiet Krankenversicherung
Entscheidung 1.) Unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.04.2006 zur freiwilligen Weiterversicherung bei der Beklagten berechtigt ist. 2.) Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außerge- richtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Streitig ist die freiwillige Weiterversicherung nach Entzug von Alg II-Leistungen.

Der am 00.00.1969 geborene Kläger war in dem Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.12.2004 nicht gesetzlich krankenversichert.

Ab dem 01.01.2005 bezog er Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Aufgrund dieser Be-willigung beantragte er bei der Beklagten die Mitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 a SGB V. Diese Mitgliedschaft bestand bis 31.03.2006.

In der Zwischenzeit war der Kläger mehrfach in stationärer Behandlung: So vom 29.03.2005 bis 06.04.2005 im B-Krankenhaus L wegen einer Depression und wieder vom 12.05. bis 17.06.2005. Nach dieser Behandlung wurde er arbeitsfähig entlassen. Nach der weiteren stationären Behandlung vom 04. bis 05.08.2005 wurde er arbeitsunfähig entlassen. Am 15.12.2005 bestätigte das B-Krankenhaus, dass der Kläger zurzeit in ambulanter Behandlung sich befände und eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 3 Stunden nicht bestünde. Eine Besserung sei im nächsten Jahr nicht in Sicht.

In einem Gutachten des Gesundheitsamtes L vom 30.01.2006 wurde der Kläger als nicht erwerbsfähig für mindestens 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes beurteilt.

Die ARGE L stellte mit Bescheid vom 21.02.2006 fest, dass Alg II zum 01.04.2006 eingestellt würde, da die Leistungsberechtigung nach dem SGB II wegen fehlender Er-werbsfähigkeit nicht mehr bestehe.

Am 06.04.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die freiwillige Weiterversicherung. Mit Bescheid vom 02.06.2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ab. Der Kläger sei zur freiwilligen Weiterversicherung nach § 9 SGB V nicht berechtigt, da die erforderlichen Vorversicherungszeiten fehlten.

Den vom Kläger am 26.06.2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung zwecks Weiterversicherung bewertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 02.06.2006. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 als unbegründet zurück. Alg II sei zu Unrecht be-zogen worden. Die Kasse sei zur Prüfung berechtigt, ob der Bezug von Alg II rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen sei. Für die Frage, ob Alg II zu Unrecht bezogen worden wäre, käme es nach Auffassung der Beklagten nicht auf das formelle sondern auf das materielle Recht an. Nach der Stellungnahme des B-Krankenhauses sei der Kläger zumindest ab dem 16.05.2005 nicht mehr in der Lage gewesen, eine mindestens 3 stündige tägliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Materiell rechtlich wäre somit Arbeitslosengeld II zumindest ab dem 16.05.2005 zu Unrecht gezahlt worden. Hieraus folge, dass die in § 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V erwähnte Vorversicherungszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei.

Dagegen hat der Kläger am 17.11.2006 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben. Der Beklagten hätte kein eigenständiges Recht zur Überprüfung zugestanden, ob Alg II zu Recht oder zu Unrecht bezogen worden wäre. Der zuständige Träger hätte Alg II erst mit Wirkung ab dem 01.04.2006 entzogen, so dass der Bezug dieser Leistung vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 als Vorversicherungszeit angerechnet werden müsse.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 festzustellen, dass er zur freiwilligen Weiterversicherung ab dem 01.04.2006 berechtigt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Be-teiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die von dem Kläger erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse daran, dass er zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt ist.

Die Klage ist auch begründet.

Die Beklagte hat zu Unrecht es abgelehnt, festzustellen, dass der Kläger zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt ist.

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der seit dem 31.12.2005 gültigen Fassung des Artikels 2 a des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl I, Seite 3676) können Personen der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren; Zeiten der Mitgliedschaft nach § 189 SGB V und Zeiten, in denen eine Versicherung allein deshalb bestanden hat, weil Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen wurde, werden nicht berücksichtigt.

Der Kläger hat am 06.04.2006 schriftlich die Weiterversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung beantragt (vergleiche § 188 Absatz 3 SGB V).

Die für den Beitritt nach § 9 Absatz 2 Nr. 1 SGB V erforderliche Antragsfrist von 3 Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft ist dabei eingehalten. Vorausgegangen war eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 a SGB V wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld II mit Wirkung ab dem 01.01.2005 bis 31.03.2006. Gemäß § 190 Absatz XII endete diese Mitgliedschaft aufgrund des Arbeitslosengeld II Bezuges mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wurde. Die ARGE L hatte dem Kläger mit Bescheid vom 21.02.2006 mitgeteilt, dass das Arbeitslosengeld II zum 01.04.2006 eingestellt werde. Die 3-Monatsfrist begann somit am 01.04.2006 und ist hier offensichtlich eingehalten.

Die Voraussetzungen für einen freiwillige Versicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V liegen hier vor: Der Kläger war unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 a SGB V pflichtversichert und zwar vom 01.01.2005 bis 31.03.2006.

Diese Pflichtmitgliedschaftszeiten müssen hier auch bei der Berechnung der Vorversicherungszeiten angerechnet werden. Zwar sollen nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 9 Absatz 1 Nr. 1, 2. Absatz SGB V Zeiten des rechtswidrigen Bezuges von Arbeitslosengeld II bei der Berechnung der Vorversicherungszeiten unberücksichtigt bleiben; für die Frage, ob Alg II zu Unrecht bezogen wurde, ist jedoch nicht auf die materiell-rechtliche Lage abzustellen, sondern maßgeblich ist eine formal-rechtliche Betrachtungsweise. Die Krankenkassen haben kein eigenständiges Prüfungsrecht hinsichtlich der materiell-rechtlichen Berechtigung eines Leistungsbezuges von Alg II. Im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 letzter Absatz SGB V ist die Krankenkasse an die Entscheidung des Trägers für Leistungen nach dem SGB II gebunden (vergleiche LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 31.08.2006 - L 11 B 18/06 KR ER -; Beschluss vom 17.08.2006 - L 5 B 41/06 KR ER). Auszugehen ist hierbei von dem Grundsatz, dass innerhalb eines gegliederten Sozialleistungssystems die anderen Träger die Regelungsbefugnis des zuständigen Trägers zu akzeptieren haben. Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, muss jeder Träger die Entscheidung des anderen Trägers respektieren und inhaltlich seinen Entscheidungen zugrunde legen (vergleiche BSG SozR 1300 § 103 Nr. 2; SozR 3 - 2200 § 183 Nr. 6; SozR 3 - 1300 § 86 Nr. 3).

Zwar lässt der Wortlaut der Vorschrift des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V offen, ob die Bewilligung von Alg II vom zuständigen Träger für Leistungen nach dem SGB II aufgehoben worden sein muss oder ob unabhängig davon die materiellen Voraussetzungen des Leistungsbezuges auch von der Krankenkasse überprüft werden können.

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein eindeutiger Hinweis für eine eindeutige Auslegung. Es lässt sich lediglich das gesetzgeberische Ziel erkennen, dass nach dem Ende eines unrechtmäßigen Leistungsbezuges eine dauerhaft begründete freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden sollte (vergleiche Bundestagsdrucksache 16/245,9). Die neue Regelung im § 9 Absatz 1 Nr. 1 letzter Absatz SGB V war notwendig, da ohne diese Regelung die versicherungsrechtlichen Voraus-setzungen für eine freiwillige Weiterversicherung selbst dann gegeben gewesen wären, wenn der zuständige Träger die Leistungsbewilligung nachträglich aufgehoben hätte: Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 a SGB V knüpft ausschließlich an den tatsächlichen Leistungsbezug an und dieser würde selbst bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht entfallen. Nur durch die Neuregelung in § 9 Absatz 1 Nr. 1 ist sichergestellt, dass ein unrechtmäßiger Leistungsbezug von Alg II nicht auf die Vorversicherungszeiten anzurechnen ist. Aber auch dabei ist nicht klargestellt, ob die formal-rechtliche Betrachtungsweise maßgeblich ist oder auf die materiell-rechtliche Rechtslage abzustellen ist.

Jedoch kann durch die mit Gesetz vom 20.07.2006 (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006, Bundesgesetzblatt I 1706) vorgenommene Änderung des § 44 a SGB II der Rückschluss gezogen werden, dass die Krankenkassen nicht eigenständig die Erwerbsfähigkeit als Leistungsvoraussetzung überprüfen dürfen: Sie haben nunmehr nach § 44 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II ebenfalls die Möglichkeit, der Feststellung der Erwerbsfähigkeit durch den zuständigen Träger zu widersprechen und so eine Entscheidung der Gemeinsamen Einigungsstelle (§ 45 SGB II) herbeizuführen. Die Einbeziehung der Krankenkassen in das Einigungsstellen-Verfahren wäre überflüssig, wenn die Krankenkassen ein eigenes materielles Prüfungsrecht im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V besäßen. Zwar war die gesetzliche Neuregelung des § 44 a SGB II zum Zeitpunkt des hier streitigen Beitritts zur freiwilligen Versi-cherung noch nicht in Kraft. Diese gesetzliche Änderung lässt jedoch den Rückschluss zu, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Krankenkassen kein eigenes Prüfungsrecht im Rahmen des § 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V auch schon vorher besaßen. Das Einigungsstellen-Verfahren schafft einen sinnvollen und angemessenen Ausgleich zwischen den sich widerstreitenden Interessen der beteiligten Versicherungsträger und des Versicherten. Die erkennende Kammer hat Verständnis dafür, dass der zuständige Träger für die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht rückwirkend aufhebt bzw. zurücknimmt. Gegenüber dem Versicherten kann die Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X - bzw. je nach Sachlage § 48 SGB X - erfolgen. In der Regel dürften die in diesen Vorschriften enthaltenen Vertrauensschutzregelungen für den Versicherten einer rückwirkenden Aufhebung bzw. Rücknahme der Leistungsbewilligung entgegenstehen. Zu beachten ist hierbei, dass bei einer rückwirkenden Aufhebung der Leistungsbewilligung von Alg II gemäß § 50 Absatz 1 SGB X erbrachte Leistungen zwingend zu erstatten sind. In der Regel hätte der Versicherte dann jedoch für den rückwirkenden Zeitraum keinen Anspruch mehr auf Nachzahlung von Leistungen nach dem SGB XII. Andererseits ist das Interesse der Krankenkassen zu berücksichtigen, die an die Fortsetzung einer freiwilligen Krankenversicherung gebunden ist, obwohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Das Einigungsstellen-Verfahren schafft für diesen Interessen-Konflikt ein angemessenes Instrumentarium.
Da die ARGE L den Bezug von Alg II nicht rückwirkend, sondern erst zum 01.04.2006 eingestellt hat, liegen somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung ab dem 01.04.2006 vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Quelle: sozialticker.de

Letzte Aktualisierung ( 22.08.2007 )
Verpflegung stellt Einkommen dar
Bewertung: / 2
Urteile - Allgemein
Geschrieben von Christian Schlender   
21.08.2007
LSG Bayern: Während eines Krankenhausaufenthaltes erhaltene Verpflegung stellt für Empfänger von Arbeitslosengeld II Einkommen dar

Im Widerspruch zu zahlreichen Entscheidungen anderer Sozialgerichte hat das Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 19.06.2007 - L 11 AS 4/07, die einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende während eines Krankenhausaufenthaltes gewährte Verpflegung als Einkommen leistungsmindernd angerechnet. Das Landessozialgericht Bayern eröffnet jedoch in seiner Entscheidung mit der Zulassung der Revision den Weg zum Bundessozialgericht.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits war die Höhe der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit Januar und Februar 2006, insbesondere die Anrechnung von Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes als Einkommen streitig. Der Kläger, ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, befand sich im Januar 2006 19 Tage im Krankenhaus und im Februar 2006 neben dem Entlassungstag 15 volle Tage. Der Beklagte, der zuständige Leistungsträger nach dem SGB II, rechnete die während des Krankenhausaufenthaltes gewährte Verpflegung als Einkommen leistungsmindernd ein. Hiergegen wandte sich der Kläger.


Das erkennende Landessozialgericht Bayern ist der Auffassung, dass die während des Krankenhausaufenthaltes gewährte Verpflegung Einkommen in Form einer Sachleistung darstellt, die Geldeswert hat. Die Sachleistung habe der Kläger sich durch seine Versicherungsbeiträge zur Krankenversicherung "erkauft". Es handele sich um eine in Form einer Sachleistung erbrachte Versicherungsleistung, die auch einen Geldeswert habe. Diese Sachleistung, so der zuständige Senat, sei als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Ausnahmefall nach § 11 Abs. 3 SGB II bzw. § 13 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen greife nicht ein. Der Wert dieser Sachleistung sei nach § 13 Satz 1 Nr. 1, 2. HS SGB II i.V.m. §§ 2 b, 2 Alg-II-VO entsprechend der Sachbezugsverordnung zu ermitteln. Der Senat lässt offen, ob wegen der gewährten Verpflegung auch eine Kürzung der Regelleistung in Betracht kommt; er sieht hierfür jedoch keine Rechtsgrundlage.

Urteil:

I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Januar und Februar 2006, insbesondere die Anrechnung von Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthaltes als Einkommen.

Dem 1954 geborenen, geschiedenen Kläger, der seit 01.01.2005 Alg II bezieht, bewilligte die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 07.12.2005 diese Leistung für die Zeit vom 01.01.2006 bis 30.06.2006 in Höhe von 479,34 EUR monatlich (345,00 EUR Regelsatz, 134,34 EUR Unterkunfts- und Heizungskosten).

Mit Schreiben vom 03.01.2006 teilte der Kläger der Beklagten mit, er trete infolge der seit 09.08.2005 bestehenden Arbeitsunfähigkeit am 12.01.2006 einen Krankenhausaufenthalt an.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 17.01.2006 die bisher bewilligte Leistung teilweise wegen Eintritts einer wesentlichen Änderung auf. Für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.01.2006 bestehe Anspruch auf Alg II in Höhe von lediglich 398,93 EUR und ab 01.02.2006 bis 30.06.2006 in Höhe von 358,68 EUR. Durch die Verpflegung im Krankenhaus werde der Bedarf des Klägers zum Teil gedeckt, so dass der Regelsatz um 35 vH, also 120,75 EUR, anteilig zu kürzen sei. Den Klinikaufenthalt habe der Kläger erst verspätet gemeldet, so dass es aufgrund der fehlenden Mitwirkung zu einer Überzahlung gekommen sei. Es sei ihm bekannt gewesen, dass er jede Änderung in seinen Verhältnissen unverzüglich der Beklagten habe melden müssen. Ein Entlassungstermin aus der Klinik sei nicht bekannt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Eine Kürzung des Regelsatzes sehe das Gesetz nicht vor, mangels Tauschbarkeit sei die Verpflegung auch nicht als Einkommen anzusehen.

Nach Mitteilung über das Ende des Klinikaufenthaltes am 16.02.2006 erließ die Beklagte den Änderungsbescheid vom 21.02.2006. Für Februar 2006 würden Leistungen in Höhe von 415,03 EUR und ab März bis Juli 2006 in Höhe von 479,43 - wie mit Bescheid vom 07.12.2005 gewährt - monatlich bewilligt. Der Klinikaufenthalt sei am 16.02.2006 beendet worden. Für Februar sei der Regelsatz daher um 64,40 EUR zu kürzen, ab März sei keine Kürzung mehr vorzunehmen.

Den Widerspruch wies die Beklagte (im Übrigen) mit Widerspruchsbescheid 09.05.2006 zurück.

Mit seiner dagegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung der Leistungskürzung für Januar und Februar 2006 begehrt. Die Regelleistung dürfe nicht gekürzt werden, zumal im Krankenhaus höhere Aufwendungen entstünden. Auch für Warmwasser dürfe bei den Heizkosten kein Abzug mehr erfolgen, er brauche in dieser Zeit zuhause kein warmes Wasser. Zudem sei der Bescheid nicht hinreichend bestimmt, denn nach der Begründung des Bescheides wäre die Verpflegung als Einkommen angerechnet, nicht aber der Regelsatz gekürzt worden. Er habe während des Krankenhausaufenthaltes 10,00 EUR täglich zuzahlen müssen.

Das SG hat mit Urteil vom 13.09.2006 den Bescheid vom 17.01.2006 und den Bescheid vom 21.02.2006 abgeändert, den Widerspruchsbescheid vom 09.05.2006 aufgehoben und die Beklagte "verpflichtet", an den Kläger für Januar und Februar 2006 Leistungen in Höhe des Regelsatzes von 345,00 EUR zuzüglich der Kosten der Unterkunft zu bewilligen. Die Anfechtungs- und Leistungsklage sei begründet. Es bestehe ein Anspruch auf den vollen Regelsatz. Es handele sich allerdings trotz erheblicher Bedenken bei der gewährten Verpflegung um Einkommen, das mit dem im Regelsatz für Verpflegung erhaltenen Wert von zumindest 120,75 EUR zu berücksichtigen sei. Die kalendertägliche Zuzahlung zum Krankenhausaufenthalt sei jedoch hiervon als mit der Erzielung von Einkünften verbundene notwendige Ausgabe abzuziehen, so dass kein anrechenbares Einkommen mehr verbleibe. Ob die Zuzahlungen später - außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraumes - von der Krankenkasse wieder erstattet würden, spiele wegen des Zuflussprinzips keine Rolle.

Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat die Beklagte vorgetragen, eine Kürzung des Regelsatzes dürfe erfolgen, wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion ergebe (BT-Drs 16/1730 und 16/1838) bzw. die Verpflegung sei als Einkommen anzurechnen. Zuzahlungen seien nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, denn diese seien bereits in die Regelleistung mit einbezogen worden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.09.2006 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Gegenüber anderen - nicht stationär untergebrachten - Alg-II-Empfänger habe er nicht die Wahl gehabt, anderes Essen bzw. andere Getränke zu kaufen. Zusätzliche Kosten würden ggf. durch Anmietung eines Telefons und eines TV-Gerätes entstehen. Die erlangte Verpflegung sei auch steuerrechtlich nicht als Einkommen anzusehen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten, die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie weitere Gerichtsakten des SG Nürnberg Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig und auch begründet. Das Urteil des SG vom 13.09.2006 ist aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.

Streitgegenstand ist dabei allein der Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006. Mit seiner Klage begehrt der Kläger allein für Januar und Februar 2006 die bisher mit Bescheid vom 07.12.2005 bewilligte Leistung in Höhe von 479,43 EUR monatlich. Dies erreicht er bereits durch die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2006. Diese Bescheide sind nicht Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 07.12.2005 geworden, mit dem der Kläger einen Mehrbedarfszuschlag begehrt, denn über den Mehrbedarfszuschlag ergeht eine gesonderte eigenständige Entscheidung durch die Beklagte.

Der Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die in der Zeit vom 12.01.2006 bis 16.02.2006 wegen des stationären Aufenthaltes erhaltene Vollverpflegung ist als Einkommen anzurechnen. Die geleisteten Zuzahlungen wirken sich nicht einkommensmindernd aus. Zu Recht hat daher die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 insoweit aufgehoben.

Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung und Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruches geführt haben würde (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Eine Ermessensentscheidung hat die Beklagte hierbei nicht zu treffen (§ 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -SGB III-).

Bei dem Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Hinsichtlich der diesem zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger hat nämlich während seines stationären Aufenthaltes vom 12.01.2006 bis 16.02.2006 Verpflegung und damit anzurechnendes Einkommen erzielt, das zu einer Minderung des Alg II führt.

Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht (1) durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, (2) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert ... (§ 11 Abs 1 Satz 1 SGB II).

Die während des Krankenhausaufenthaltes erhaltene Verpflegung stellt Einkommen in diesem Sinne dar, das zu einer Minderung der Hilfebedürftigkeit führt, denn die zur Verfügung gestellte Verpflegung stellt eine Einnahme in Form einer Sachleistung dar, die Geldeswert hat. Die Frage, ob diese Einnahme steuerpflichtig ist, spielt keine Rolle, denn der im Rahmen des Sozialversicherungsrechts zugrundezulegende Einkommensbegriff orientiert sich nicht am Steuerrecht (so iE ua Schmidt in Oestreicher, SGB XII/SGB II § 11 SGB II RdNr 32, Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 RdNr 9).

Diese Sachleistung hat sich der Kläger durch seine Versiche- rungsbeiträge zur Krankenversicherung "erkauft". Es handelt sich um eine in Form einer Sachleistung erbrachte Versicherungsleistung, die auch einen Geldeswert hat. Es steht dem Kläger auch frei, diese an Dritte weiterzugeben, so er einen "Abnehmer" findet.

Diese Sachleistung ist als Einkommen zu berücksichtigen, ein Ausnahmefall gemäß § 11 Abs 3 SGB II bzw. § 13 Satz 1 Nr 1 SGB II iVm § 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Alg II/Sozialgeld (Alg II/Sozialgeldverordnung - Alg II-Verordnung) vom 20.10.2004 (BGBl I S 2622, geändert durch Verordnung vom 22.08.2005 - BGBl I S 2499 -) in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung greift nicht ein.

Der Wert dieser Sachleistung ist nach § 13 Satz 1 Nr 1 2.HS SGB II - "wie das Einkommen zu berechnen ist" - iVm §§ 2b, 2 Alg II-Verordnung in der ab 01.10.2005 anwendbaren Fassung entsprechend der "Sachbezugsverordnung" zu ermitteln, nachdem der Gesetzgeber in § 13 SGB II es dem Verordnungsgeber überlassen hat, festzulegen, wie das Einkommen zu berechnen ist. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG Niedersachsen, Beschluss vom 29.01.2007 - L 13 AS 14/06 ER - wird hier nämlich nicht fiktives, sondern tatsächliches Einkommen angerechnet. Dabei ist nicht nur das Essen selbst, sondern auch dessen Beschaffung, Zubereitung und Darreichung berücksichtigt. Der im Regelsatz enthaltene Anteil enthält hingegen nur einen Wert für das Essen selbst. Die Kosten der Beschaffung und Zubereitung (u.a. Strom) sind in diesem Wert nicht enthalten. Ein Zwang zur Verringerung des als Sachleistung anzurechnenden Einkommens auf den im Regelsatz enthaltenen Anteil ist daher dem Gesetz nicht zu entnehmen. Für die Zeit vor dem 01.10.2005 fehlt es an einer Regelung zur entsprechenden Anwendung der Sachbezugsverordnung, so dass die Vollverpflegung für die Zeit vor 01.10.2005 gegebenenfalls anderweitig zu bewerten ist. Nach der "Sachbezugsverordnung" ist der Wert der zur Verfügung gestellten Verpflegung mit 202,70 EUR monatlich festzusetzen (§ 1 Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung - Sachbezugsverordnung -SachbezV- vom 19.12.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16.12.2005 - BGBl I S 3493).

Von diesem Sachbezug in Höhe von 202,70 EUR sind ein Pauschbetrag in Höhe von 30,00 EUR (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II, § 3 Alg II-Verordnung) sowie die mit der Erzielung von Einkünften verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Weitere Abzugsbeträge kommen mangels Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in Betracht. Nicht notwendig mit Erzielung von Einkommen verbunden sind die vom Kläger für den Klinikaufenthalt zu leistenden Zuzahlungen, soweit dabei nicht bereits die gesetzlich vorgesehene Grenze für Zuzahlungen überschritten ist. Bei diesen Zuzahlungen handelt es sich nämlich um beitragssteuernde Aufwendungen, die mit dem Regelsatz abgegolten sind, nicht aber um Zuzahlungen wegen ersparter häuslicher Aufwendungen. Daher besteht keine Verbindung zwischen Zuzahlung und Einkommen aus Verpflegung. Diese Zuzahlungen sind aus der Regelleistung zu decken (Schmidt in Oestreicher aaO § 20 SGB II RdNr 30). Eine zusätzliche einkommensmindernde Berücksichtigung ist daher nicht möglich.

Die Verpflegung ist somit mit einem Wert von 172,70 EUR (202,70 EUR abzügl. 30,00 EUR) monatlich (5,76 EUR täglich) anzusetzen. Im Januar befand sich der Kläger zusätzlich zum Aufnahmetag 19 Tage im Krankenhaus und im Februar neben dem Entlassungstag 15 volle Tage. Das für die Dauer des Aufenthaltes anzurechnende Einkommen (für Januar: 19 x 5,76 EUR = 109,44 EUR; für Februar: 15 x 5,70 EUR = 86,40 EUR) übersteigt damit den von der Beklagten berücksichtigten Betrag für Januar in Höhe von 80,50 EUR und für Februar in Höhe von 64,40 EUR. Es kann daher offen gelassen werden, in welcher Höhe die Verpflegung für den Aufnahme- und Entlassungstag zu berücksichtigen ist.

Somit ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Der Kläger hat im Januar und Februar Einkommen zumindest in der Höhe, wie von der Beklagten angenommen, erzielt. Mit Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 hat die Beklagte zu Recht wegen Einkommenserzielung den Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 für die Vergangenheit teilweise aufgehoben. Ein Ermessen hatte sie hierbei nicht auszuüben. Die fehlende Anhörung ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nachgeholt worden (§ 41 Abs 1 Nr 3 iVm Abs 2 SGB X).

Die Aufhebung ist auch mit gerade noch hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs 1 SGB X erfolgt. Die teilweise Aufhebung hat die Beklagte in dem Bescheid vom 17.01.2006 lediglich im Rahmen der Begründung angesprochen. Sie hat weder angegeben, welchen Bescheid sie teilweise aufgehoben hat, noch welchen Zeitraum diese Aufhebung umfasst. Da für die streitgegenständliche Zeit jedoch nur der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 erlassen worden ist, wird aus dem im Bescheid vom 17.01.2006 enthaltenen eigentlichen Verfügungssatz - nämlich der Aufhebung der bisher bewilligten Leistung - gerade noch hinreichend deutlich, dass der Bewilligungsbescheid vom 07.12.2005 teilweise aufgehoben werden soll.

Wegen der Anrechnung als Einkommen kann offen gelassen werden, ob die Regelleistung (§ 20 Abs 2 SGB II) unter Berücksichtigung der erhaltenen Verpflegung gekürzt werden darf. Eine Kürzung des Regelsatzes wegen der den Bedarf in der Zeit vom 12.01.2006 bis 16.02.2006 deckenden Vollverpflegung - wie von der Beklagten vorgenommen - sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Bei der vom Gesetzgeber festgelegten Höhe des Regelsatzes handelt es sich um eine bedarfsorientierte, den individuellen Bedarf jedoch nicht berücksichtigende Leistung. Im Gegensatz zu § 28 Abs 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthält jedoch § 20 SGB II keine Möglichkeit den Bedarf individuell festzulegen, wenn dieser ganz oder teilweise gedeckt ist. Vielmehr ist die Höhe des Regelsatzes unabhängig vom konkreten Bedarf durch den Gesetzgeber festgelegt worden. Ein Eingriff in die Höhe der Regelleistung bedarf jedoch - wie jeder Eingriff in Rechte der Betroffenen - einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche fehlt allerdings im SGB II. § 19 Satz 2 SGB II sieht lediglich vor, dass die Geldleistung durch Einkommen und Vermögen gemindert wird, soweit der Kläger erwerbsfähig und hilfebedürftig ist.

Nach alledem ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17.01.2006 in der Fassung des Bescheides vom 21.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2006 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zuzulassen.

Quelle: sozialticker.de
Letzte Aktualisierung ( 22.08.2007 )
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